Corona-Virus: Kurzarbeit auch im Handwerk erleichtert.

16. März 2020

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit werden derzeit erleichtert. Eckpunkte sind:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten auch für Kurzarbeit zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten können. Bisher war nur ein Anreiz durch teilweise Erstattung geplant, wenn Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten genutzt werden.
  • Inwieweit Kurzarbeit auch für Fälle gilt, wo Mitarbeiter aus Vorsicht zuhause bleiben sollen ist unklar. Hier ist auf jeden Fall eine Rücksprache mit der Arbeitsagentur zu empfehlen, denn zumindest wenn 10% der Belegschaft betroffen sind, wird vermutlich Kurzarbeitergeld gewährt.

Die erleichterten Voraussetzungen sollen in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten und bis Ende 2020 gelten.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden und genehmigen lassen.  Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Der Arbeitgeber ist für die Abwicklung der Kurzarbeit selbst zuständig!

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 % (Kinder im Haushalt) bzw. 60 % (keine Kinder) der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden:
www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zumkurzarbeitergeld

Quelle: Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Baden-Württemberg (Stand 16.3.2020)