Die Voraussetzungen für Kurzarbeit werden derzeit erleichtert. Eckpunkte sind:
Die erleichterten Voraussetzungen sollen in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten und bis Ende 2020 gelten.
Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden und genehmigen lassen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Der Arbeitgeber ist für die Abwicklung der Kurzarbeit selbst zuständig!
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 % (Kinder im Haushalt) bzw. 60 % (keine Kinder) der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden:
www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zumkurzarbeitergeld
Quelle: Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Baden-Württemberg (Stand 16.3.2020)
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